Wenn ein operativer Eingriff im Sinne einer Schönheitsoperation aufgrund von Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels vorgenommen worden ist, gilt er als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Ob diese Voraussetzung im einzelnen Fall gegeben ist, muss durch Sachverständige in einem Gutachten aufgrund von anonymisierten Patientenunterlagen entschieden werden, und als Regelbeweismaß gilt eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit.
Dies entschied gerade der Bundesfinanzhof. Damit ist klar: eine Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des Patienten genannt werden. Allein die anonymisierten Operationsunterlagen mitsamt der durch den Eingriff angetrebten Zielsetzung gelten als Material, aufgrund dessen Sachverständige ein Urteil fällen. Dazu ist es auch wichtig, dass Klinik und/oder Arzt mitwirken. Diese müssen, ebenfalls anonymisiert, Auskünfte zum therapeutischen Ziel oder zum prophylaktischen Sinn und Zweck der Schönheits-OP erteilen.