Eintrag vom 15.09.2015
Eine Schönheitsoperation stellt in vielen Fällen einen großen finanziellen Posten dar. Da Krankheitskosten oft eine außergewöhnliche, finanzielle Belastung darstellen, können sie bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Ob eine Schönheitsoperation auch von der Steuer abgesetzt werden kann, ist jedoch umstritten.
In einem aktuellen Fall hatten die Kläger in der Steuererklärung Operationskosten für zwei Schönheitsoperationen in Höhe von 4600 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Kläger hatten ihrer 20-jährigen Tochter eine
Brustverkleinerung und eine
Bruststraffung bezahlt. Vor Gericht legten die Kläger ein Attest der Frauenärztin vor, die der Tochter damit die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs bescheinigte. Die Ärztin begründete die Notwendigkeit der beiden Schönheits-OPs damit, das die junge Frau deutlich ungleiche Brüste habe und deswegen unter einer starken psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls leide. Die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ergab jedoch ein anderes Bild: die Beeinträchtigungen der jungen Frau besäßen keinen Krankheitswert und würden deswegen keinen Grund für eine Kostenübernahme darstellen.
Das in diesem Fall beklagte Finanzamt weigerte sich deshalb gegen die steuerliche Geltendmachung der Operationskosten und bekam damit Recht. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Krankheit sondern lediglich um vorbeugende Aufwendungen handelte.
Um eine
Schönheitsoperation steuerlich geltend zu machen, scheint es also möglicherweise ratsam, vorher eine Kostenübernahme mit der Krankenkasse abzuklären. Sofern diese der Kostenübernahme zustimmt, ist es eventuell auch möglich die Operation steuerlich geltend zu machen.
Quelle:
Handelsblatt