Eintrag vom 11.02.2015
Im Einklang mit allen bisherigen Entscheidungen deutscher Gerichte in dieser Sache hat das Landgericht Essen vorgestern die Klage einer durch minderwertige Silikonimplantate geschädigten Frau gegen mehrere Beklagte, u.a. den TÜV Rheinland abgewiesen.
Die Französische Herstellerfirma PIP Brustimplantate hatte über Jahre hinweg die zuständigen Prüfstellen, darunter auch der TÜV Rheinland systematisch betrogen, indem sie falsche Angaben über das in ihren Implantaten enthaltene Silikon machte. Verwendet wurde nämlich, zumindest zeitweise ein minderwertiges Rohmaterial, das in vielen Fällen ein Reißen der Silikonkissen und bei vielen Frauen Entzündungen des Brustgewebes zur Folge hatte. Sämtliche Hinweise auf von der vorgeschriebenen Norm abweichende Rohmaterialien hat PIP vorsätzlich verschleiert und mittels eines groß angelegten Betrugs alle betroffenen Kreise getäuscht.
Nach Bekanntwerden des Betrugs im Jahre 2010 hatte der TÜV die Zertifikate ausgesetzt und Strafanzeige gegen PIP und die beteiligten Personen gestellt. Die betrügerischen Machenschaften von PIP waren jedoch für den TÜV selbst nicht erkennbar gewesen und hätten mit den Mitteln die ihm von Rechts wegen zustehen, nicht aufgeklärt werden können. Deshalb ist der TÜV Rheinland für die den betroffenen Frauen entstandenen Schäden nicht verantwortlich und somit auch nicht schadenersatzpflichtig. Die TÜV-Prozessbevollmächtigte Ina Brock erklärt demgemäß: "Das heutige Urteil hat ein weiteres Mal bestätigt, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben als Benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat."
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