In der Ärzte-Zeitung war kürzlich zu lesen, dass der Bundesfinanzhof nun ein Urteil von 2004 bekräftigt und Schönheitsoperationen als umsatzsteuerpflichtig erklärt hätte. Umsatzsteuerfrei könne eine ärztliche Leistung nur dann sein, wenn sie der Behandlung oder Vorbeuge von gesundheitlichen Beeinträchtigungen diene.