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Eintrag vom 26.03.2015

Urteil: Kein Anspruch auf Fettabsaugung bei Lipödemen

Die Krankenkasse muss nicht aufkommen, wenn ein/e Versicherte/r eine Fettabsaugung (Liposuktion) vornehmen lässt, um ein Lipödem behandeln zu lassen. 
 
Lipödeme sind durch krankhafte Veränderung von Fettzellen entstehende symmetrische Vermehrungen von Fettgewebe an den Armen, vor allem aber an den Beinen. Sie treten fast ausschließlich bei Frauen auf und haben vermutlich hormonelle Ursachen, verbunden mit einer genetischen Disposition. "Reiterhosen", also die Vermehrung des Fettgewebes seitlich an den Beinen und Hüften oder das "Säulenbein" sind besonders häufige Ausprägungen. Es kann zu Wassereinlagerungen (Lymphödem) kommen, zu einer sehr hohen Druckempfindlichkeit des Gewebes und Anfälligkeit für blaue Flecken. Diäten und Sport helfen bei diesem Krankheitsbild nicht. 

Auch dass eine Fettabsaugung Abhilfe schaffen kann, sieht das LSG Rheinland-Pfalz nicht als gegeben an und entschied, dass die Kosten einer solchen Behandlung nicht von den Krankenkassen übernommen werden müssen. Das gilt sowohl für stationäre als auch für ambulante Behandlungen. 
Die Gründe liegen vor allem darin, dass die Fettabsaugung bei Lip- und Lymphödemen derzeit nicht in ausreichendem Maße Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung ist. Vor allem über Langzeitergebnisse fehlen gesicherte Erkenntnisse. In der Konsequenz entspricht die behandlung nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse und den "Kriterien einer evidenzbasierten Medizin". Es seien hierzu weitere randomisierte Studien erforderlich.  

Quelle: rechtsindex.de

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