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Eintrag vom 26.05.2015

Krankenkassen müssen für stationären Aufenthalt bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung aufkommen

Eine Frau, die an ausgeprägten Lipödemen an beiden Beinen leidet, hatte ihre Krankenkasse, die AOK plus auf Kostenübernahme für eine stationäre Fettabsaugung verklagt. Die Lipödeme und die daraus resultierenden Beschwerden - Berührungsempfindlichkeit, Druckschmerz, Bewegungseinschränkungen, sogar eine fortgeschrittene Arthrose der Kniegelenke, ganz zu schweigen von der psychischen Belastung - kann sie nicht mehr anders behandeln als durch eine Fettabsaugung, die die krankhaften Fettpolster beseitigt. Alle konservativen Behandlungsmöglichkeiten wie Lymphdrainage, Kompression und Gewichtsreduktion waren erfolglos geblieben. Wegen des Ausmaßes der Fettabsaugung und der dazu notwendigen Unterstützung durch Schmerzmittel per Infusion kann die Behandlug nur stationär durchgeführt werden.

Die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung verweigerte die AOK plus der Frau mit der Begründung, dass es sich bei der Liposuktion bei einem Lipödem um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handle und verwies darauf, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bislang keine Empfehlung gegeben habe, was die Anrechnung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens betreffe. Auch für die notwendige Qualifikation der Ärzte und die operativen Anforderungen gebe es keine ausrechenden Richtlinien. Darüber hinaus sei die Bahandlung auch für den ambulanten Bereich nicht zugelassen und eine Umgehung und Ausweichen auf den stationären Bereich nicht möglich. 

Das Sozialgericht Dresden urteilte jedoch zugunsten der Klägerin, dass die Kosten für die stationäre Fettabsaugung durch die Krankenkasse zu übernehmen seien. Der Frau kann anders nicht geholfen werden, weshalb die Fettabsaugung medizinisch notwendig sei. Die Verweigerung der Kostenübernahme für die stationäre Behandlung käme einer Behandlungsverweigerung gleich.
Es handle sich zwar um eine neue Behandlungsmethode, aber neue Behandlungsmethoden seien, wenn auch nicht ambulant, so doch im stationären Bereich zugelassen, solange der gemeinsame Bundesausschuss nicht negativ darüber urteilt und die Methode durch wissenschaftliche Studien bestätigt sei. Damit es nicht zu einer Behandlungsverweigerung komme, dürften an den Umfang dieser Studien nicht allzu hohe anforderungen gestellt werden. 

Quelle: kostenlose-urteile.de


 

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