Zu solchen Verstößen zählt die Empfehlung von Kooperationspartneren oder Unternehmen.
Das galt bisher freilich auch für plastische Chirurgen. Mit einem Urteil vom Januar diesen Jahres hat sich dieser Sachverhalt geändert. Grund dafür war eine Anzeige eines Kosmetikinstituts. Ein Konkurrent hatte im eigenen Geschäft Werbung für Kooperationsbehandlungen mit einer Praxis für plastische Chirurgie ausliegen.
Das Berufsgericht befand allerdings , dass in diesem Falle § 35 der Berufsordnung nicht greife. Dieser gestattet Ärzten nicht, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Vorliegend habe die Ärztin jedoch in geeignet erscheinenden Einzelfällen mit hinreichendem Grund die Empfehlung ausgesprochen.
Der § 35 diene dem Erhalt des Vertrauens der Patienten in die ärztliche Integrität, wonach die ärztliche Berufsausübung nicht an ökonomischen Kriterien orientiert erfolge. Im Einzelfall genüge es aber, dass Gründe für die Empfehlung vorliegenn, die sich am Patientenwohl orientieren.
Das Berugsgericht beschloss, Schönheitschirurgen die Abgabe von Empfehlungen für Patientinnen geeigneter Anbieter kosmetischer Leistungen nicht gernerell und ausnahhmslos zu untersagen. Da bei hinreichenden Gründen die entsprechende Empfehlung sachkundiger sein dürfte und damit eher im Interesse der Patientinnen liegt.