In bestimmten Fällen müssen jetzt die Krankenkassen für die Fettabsaugung zahlen. Das hat das Landessozialgericht in Hessen entschieden.
Zu zahlen ist wenn die Fettleibigkeit krankhaft ist und Lipöden den Patienten belasten. Der Entschluss kam durch den Fall einer 29-jährigen Frau. Sie habe einen Obschenkelumfang von 80 Zentimetern und damit fällt sie strak aus dem Rahmen des gesundheitlich korrekten Umfang. Aufgrund ihrer Maße könne nur noch ein Krankenhaus helfen. Sie beantragte eine Zahlung der Krankenkasse, diese wurde aber abgelehnt. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich die Begründung. Das Landessozialgericht entschied aber anders wäre es nicht möglich die Frau zu behandeln.
Ein Bundesausschuss der für die Behandlungsmethoden Richtlinien festlegt gab es noch nicht.