Egal ob Nasenkorrektur, Fettabsaugung oder Lidstraffung bei all diesen Eingriffen handelt es sich in der Regel nicht um medizinische Notwendigkeiten. Daher ist die Krankschreibung für diese Operationen nicht zulässig. Der berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans-Georg Meier erklärt: „Schönheitsoperationen sind Privatvergnügen”. Da die Arbeitsunfähigkeit durch diese Eingriffe selbstverschuldet ist muss der Arbeitnehmer sich in diesen Fällen Urlaub nehmen. Oder die Operation so Planen, dass sie in den Zeitraum von Feiertagen fällt. Aus diesem Grund sind die Kliniken auch zu der Zeit um Weihnachten und zwischen den Jahren besonders gut besucht. Es lohnt sich also den Zeitraum sorgfältig und lange im Voraus zu planen.