Eintrag vom 09.02.2015
In einem aktuellen Fall klagten Eltern auf finanzielle Beteiligung des Fiskus an den Kosten einer
Brustverkleinerung und
Bruststraffung, die 2011 an ihrer damals 20-jährigen Tochter vorgenommen worden war. Die Indikation für eine solche
Schönheitsoperation durch die voraussichtliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit der jungen Frau war von der behandelnden Frauenärztin attestiert worden. In der Begründung hieß es, dass "die deutliche Ungleichheit der Brüste zu einer gravierenden Psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls bei der Tochter geführt habe."
Ein von der Krankenkasse beauftragtes Gutachten kam jedoch zu dem Schlus, dass weder Einschränkungen der Körperfunktionen noch eine so starke Abweichung von der Normalität vorgelegen hätten, die zu abwertenden Reaktionen der Umwelt geführt hätten - nur in derartigen Fällen wäre eine Operation medizinisch notwendig gewesen.
Deshalb lehnte das beklagte Finanzamt die Beteiligung an den Kosten der
Schönheits-OP mit der Begründung ab, "Im Streitfall handle es sich lediglich um vorbeugende Aufwendungen, die auf einer freien Willensentscheidung beruhten. Sie müssten daher den nicht abzugsfähigen Kosten der lebenshaltung zugerechnet werden. Nur bei einer Krankheit könnten die Behandlungskosten berücksichtigt werden."
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